Vereinsstatuten SV Aldrans

 
VEREINSSTATUTEN Sportverein Aldrans
 
 
§ 1:     Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Gliederung und Zugehörigkeit

(1)       Der Verein führt den Namen Sportverein Aldrans”, Kurzbezeichnung
”SVA”

(2)       Er hat seinen Sitz in 6071 Aldrans.

(3)       Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

a) Zur Ausübung des Allgemein-, Leistungs- und Spitzensportes in bestimmten Sportarten oder aus örtlichen Erfordernissen können Zweigvereine durch den Vorstand errichtet bzw. aufgenommen werden.

b) Die Satzungen der Zweigvereine dürfen zu den Grundsätzen und Zwecken des Hauptvereins nicht im Widerspruch stehen.

c) Die Zweigvereine sind verpflichtet, den zuständigen international anerkannten Fachverbänden beizutreten. Die Dachverbandszugehörigkeit richtet sich nach jener des Hauptvereins.

d) Alle Mitglieder der Zweigvereine sind ordentliche Mitglieder des jeweiligen Zweigvereins und ordentliche Mitglieder des Hauptvereins.

e) Die Zweigvereine können vom Hauptverein zu Leistungen herangezogen werden, die für die gemeinsamen Aufgaben und Interessen erforderlich sind.

f) Schriftliche Ausfertigungen der Zweigvereine sind nur dann rechtswirksam, wenn sie in ihrem Inhalt nicht gegen die Satzungen des Hauptvereins verstoßen.

g) Rechtsverbindliche Maßnahmen, Verträge, Verpflichtungserklärungen aller Art bedürfen der Zustimmung des Hauptvereins-Vorstandes, wenn hierdurch Interessen des Hauptvereins berührt werden. Der Vorstand des Hauptvereins kann dem Vorstand jedes Zweigvereins einen Katalog jener Geschäfte vorgeben, welche der Zustimmung des Vorstandes des Hauptvereins bedürfen. Dieser Katalog kann jederzeit verringert oder erweitert werden.

h) Satzungsänderungen des Hauptvereins, die sich auf die Zweigvereine beziehen, sind von diesen bei der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung in den Satzungen zu berücksichtigen. Dem Vorstand des Hauptvereins steht das Recht zu, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung der Zweigvereine. Dem Auftrag des Hauptvereinsvorstandes haben die Zweigvereinsvorstände zu entsprechen.

(4)       Der Verein gehört dem Dachverband ”Allgemeiner Sportverband Österreichs,
Landesverband Tirol„ als Mitglied an.



§ 2:     Zweck
 
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
 
a) die Pflege, Förderung und Verbreitung sämtlicher Zweige des Sports, insbesondere der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder und die Ausübung des Sports nach den Bestimmungen der international anerkannten Fachverbände.
 
b) Förderung der „Fit-durch-Sport-Bestrebungen“ durch Sportaktivitäten im Sinn des Sports für Alle, offen über die Vereinsgrenzen hinaus.
 
§ 3:     Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und Grundsätze
 
(1)       Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
 
(2)       Als ideelle Mittel dienen
 
a) Abhaltung von Trainingsabenden, Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Vorträge, Versammlungen, sonstige Veranstaltungen und gesellige Zusammenkünfte.
 
b) Durchführung von Kursen, Seminaren, Camps, Aus- und Fortbildungslehrgängen, Abhaltung von Trainingseinheiten und sonstige derartige Aktivitäten.
 
c) Errichtung und Anmietung entsprechender Sportanlagen und deren Betreibung.
 
d) Zusammenarbeit mit Schulen, Gemeinden, Tourismus usw.
 
e) Herausgabe eines Vereinsmitteilungsblattes und anderer Publikationen.
 
f) Einrichtung eines Archivs, einer Bibliothek usw.
 
(3)       Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
 
a) Mitgliedsbeiträge.
 
b) Abgaben und sonstige finanzielle Leistungen der Mitglieder.
 
c) Nenngelder, Trainings-, Kurs-, Camps-, Lehrgangs- und sonstige
Aktivitätsbeiträge.
 
d) Erträge aus Veranstaltungen.
 
e) Subventionen, Sportförderungsbeiträge sonstiger Art Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln und der Sportförderungsmittel der besonderen Art, usw.
 
f) Vermietung von Sportanlagen und Geräten.
 
g) Sponsoringbeiträge und Werbebeiträge.
 
h) Eigenleistungen der Mitglieder.
 
(4)       Grundsätze:
 
a) Der Sportverein Aldrans bekennt sich zur demokratischen Republik Österreich und zur österreichischen Nation, deren Grundsätze er vertritt.
 
b) Der Verein übt seine Tätigkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen Bestrebungen aus.
 
c) Der Sportverein Aldrans ist im Sinne der Vereinsgesetzes ein Hauptverein und somit zur Führung von Zweigvereinen, unter den in diesen Statuten näher bezeichneten Umständen, berechtigt.
 
§ 4:     Arten der Mitgliedschaft
 
(1)       Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
 
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, die Vorstandsmitglieder des Hauptvereins und aller Zweigvereine sowie alle sonstigen Mitglieder der Zweigvereine.
Außerordentliche Mitglieder sind Personen die die Vereinstätigkeit fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
 
§ 5:     Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1)       Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
 
(2)       Über die Aufnahme von ordentlichen, und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der jeweilige Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Vorstandsmitglieder der Zweigvereine, die ordentliche Mitglieder des Hauptvereins sind, werden durch den betreffenden Zweigverein nominiert.
 
 (3)      Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
 
§ 6:     Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1)       Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
 
(2)       Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
 
(3)       Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Der diesbezügliche Beschluss kann durch Antrag bei der Generalversammlung angefochten werden.
 
(4)       Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
 
§ 7:     Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1)       Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins gemäß den jeweils gültigen Regelungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
 
(2)       Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
 
(3)       Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
 
(4)       Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
 
(5)       Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
 
(6)       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
 
 
§ 8:     Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
 
 
§ 9:     Generalversammlung
 
(1)       Die Generalversammlung ist die ”Mitgliederversammlung” im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
 
(2)       Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
 
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
 
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder,
 
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
 
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2, dritter Satz dieser Statuten),
 
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
 
(3)       Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Briefverständigung oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
 
(4)       Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Briefverständigung einzureichen.
 
(5)       Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
 
(6)       Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
 
(7)       Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
 
 
(8)       Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
(9)       Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/innen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
§ 10:   Aufgaben der Generalversammlung
 
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
 
a) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und der
Rechnungsabschlüsse unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
 
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
 
c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und
Rechnungsprüfern mit dem Verein;
 
d) Entlastung des Vorstands;
 
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
 
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
 
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
 
§          11: Vorstand
 
(1)       Der Vorstand besteht aus bis zu 10 Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau,
Obmann/Obfrau-Stellvertretern/innen, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassier/in, dem/der Kassier/in-Stellvertreter/innen und bis zu 5 Beisitzern.
 
Im Falle der Bestellung von Stellvertretern können jeweils ein oder mehrere Stellvertreter bestellt werden. Die Stellvertreter sind jedenfalls (nicht nur im Falle der Abwesenheit des Funktionärs) Mitglieder des Vorstandes
 
(2)       Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die
Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
 
(3)       Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
 
(4)       Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinen/ ihren Stellvertretern/innen, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
 
(5)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Obmänner/frauen der Zweigvereine sind schriftlich einzuladen und dürfen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen.
 
(6)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der/die Obmann/Obfrau stimmt mit. Stimmenthaltung zählt nicht als Abgabe der Stimme.
 
(7)       Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung seine/ihre
Stellvertreter/innen. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
 
(8)       Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
 
(9)       Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
 
(10)     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam, spätestens jedoch 4 Wochen nach schriftlichem Rücktritt ein oder mehrerer Vorstandsmitgliedes bzw. des gesamten Vorstandes.
 
§          12: Aufgaben des Vorstands
 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das ”Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
 
(1)       Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
 
(2)       Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses ( = Rechnungslegung).
 
(3)       Durchführung aller statutenmäßigen Beschlüsse.
 
(4)       Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
 
(5)       Verwaltung des Vereinsvermögens.
 
(6)       Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
 
(7)       Bildung, Aufnahme, Entlassung von selbständigen Zweigvereinen.
 
(8)       Bildung und Auflösung von Sektionen.
 
(9)       Vorschlag von Ehrenmitgliedern an die Generalversammlung.
 
(10)     Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
 
(11)     Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und anderer Beiträge.
 
(12)     Festsetzung und jederzeitige Abänderung des Katalogs an
zustimmungspflichtigen Geschäften für die Vorstände der Zweigvereine.
 
§ 13:   Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 
(1)       Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte, hierfür kann auch ein Sekretariat eingerichtet werden.
 
(2)       Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. Die zuvor erwähnten Vertretungsregeln gelten auch für die zustimmungspflichtigen Geschäfte gemäß § 1 (3) lit. g).
 
(3)       Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
 
(4)       Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
 
(5)       Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
 
(6)       Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
 
(7)       Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
 
(8)       Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, seine/ihre Stellvertreter/innen, im Fall des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin die hierfür vom Vorstand namhaft zu machenden Stellvertreter.
 
§ 14:   Rechnungsprüfer
 
(1)       Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
 
(2)       Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins, sowie der Zweigvereine, im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
 
(3)       Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
 
§ 15:   Schiedsgericht
 
(1)       Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen.
 
(2)       Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
 
(3)       Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 
§ 16:   Freiwillige Auflösung des Vereins 
 
(1)       Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
 
(2)       Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation und die Zukunft der Zweigvereine zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen 
 
(3)       Bei Auflösung des Hauptvereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten 
Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen den verbleibenden 
Zweigvereinen zu, die es gemeinnützigen sportlichen Zwecken zuführen müssen bzw. falls auch diese aufgelöst werden, dem Allgemeinen Sportverband Österreichs – Landesverband Tirol zu, und muss ebenfalls gemeinnützigen sportlichen Zwecken zugeführt werden.